Ziele
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung:
Der Verein bezweckt:
- Die Förderung von wertkonservativen Dialogveranstaltungen im Sinne der humanistisch-christlichen Werte Frieden, Gerechtigkeit, Freiheit und Wohlstand
- Die Förderung wertkonservativer, kultureller Werte im Kontext von Frieden, Gerechtigkeit, Freiheit und Wohlstand
- Die Förderung von Initiativen, die sich diesen Werten verpflichten
Der Verein beabsichtigt, die festgelegten Zwecke und seine Tätigkeiten der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen; die Tätigkeiten des Vereins sind daher nicht auf bestimmte Personengruppen oder Vereinsmitglieder beschränkt.
Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "Forum Pax – Verein zur Förderung des Friedens“.
2. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamteuropäische Gebiet, insbesondere auf das Gebiet der Republik Österreich, der Eidgenössischen Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, dem sogenannten DACH-Gebiet.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung:
1. Der Verein bezweckt:
- Die Förderung von wertkonservativen Dialogveranstaltungen im Sinne der humanistisch-christlichen Werte Frieden, Gerechtigkeit, Freiheit und Wohlstand
- Die Förderung wertkonservativer, kultureller Werte im Kontext von Frieden, Gerechtigkeit, Freiheit und Wohlstand
- Die Förderung von Initiativen, die sich diesen Werten verpflichten
2. Der Verein beabsichtigt, die festgelegten Zwecke und seine Tätigkeiten der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen; die Tätigkeiten des Vereins sind daher nicht auf bestimmte Personengruppen oder Vereinsmitglieder beschränkt.
3. Der Verein wird alle Maßnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durchführen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
- Veranstaltungen (Vorträge, Tagungen und Symposien)
- publizistische Tätigkeiten zu den Themen im Sinne des Vereinszweckes
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Spenden
- Subventionen und Förderungen
- Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch bspw. Zahlung einer Spende fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder aus förderlichen Überlegungen einer Patronanz im Sinne des Ehrenschutzes ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Streichung
2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (unter Vorbehalt von Ausschließungsgründen durch den Vorstand)
- vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
- vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte
- sich an die Statuten des Vereins zu halten
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung (§§ 9, 10)
2. Der Vorstand (§§ 11-13)
3. Die Rechnungsprüfer (§ 14)
4. Das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), und auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG), binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversamm-lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs 3 eingeladen wurden und mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- Obmann/Obfrau
- Stellvertretender Obmann/Obfrau
- Kassierer/in
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt (Abs 8). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Die Aufgaben des Vorstands umfassen:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Leitung des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Stellvertretende Obmann/Obfrau oder der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Die Funktion des Schriftführers/in obliegt im Aufgabenbereich des Stellvertretenden Obmann/Obfrau. Falls letzterer/letztere verhindert ist, tritt diese Aufgabe dem Obmann/Obfrau zu.
3. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und der/die Stellvertretende Obmann/Obfrau oder des Kassierers/Kassiererin. In Geldangele-genheiten (vermögenswerte Dispositionen) bedarf es der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau und der/die Stellvertretende Obmann/Obfrau oder des Kassierers/Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Ist diese/r verhindert, tritt an diese Stelle der Stellvertretende Obmann/Obfrau.
7. Der/die Stellvertretende Obmann/Obfrau führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Ist diese/r verhindert, tritt an diese Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.
8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Ist diese/r verhindert, tritt an diese Stelle der Obmann/Obfrau.
§ 14 Rechnungsprüfer
1. Mind. ein Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 und 8 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, nämlich für die Förderung von ähnlichen, wertkonservativen Veranstaltungen des Weltbuch Verlages.
§ 17 Richtlinien für die Geschäftsführung und Mittelverwendung
1. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung der in § 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke auszurichten.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens ist zu vermeiden.
3. Die gesamte Verwaltung des Vereins ist nach objektiven Grundsätzen eines befugten Gewerbsmannes in der wirtschaftlichen Führung hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten.
4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke befugter und objektiv fachkundiger Erfüllungsgehilfen bedienen und hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass deren Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.
Diese Statuten wurden in der Gründungsversammlung am Donnerstag, den 01.05.2025 beschlossen.